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Maria Sedlmeier e.K Stand 2010
1. Geltungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, wenn
das Geschäft zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, sowie
gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen.
(2) Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen verpflichten uns nicht, auch wenn
wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben
(3) Wenn und soweit unsere Auftragsbestätigung oder diese
Geschäftsbedingungen keine Regelung enthalten, gilt das Gesetz.
2. Angebote
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
(2) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen. wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen
und Skizzen, sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Lieferung und Leistung, Lieferzeit, Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit
(1) Der Besteller darf Teillieferungen nicht ablehnen, auch wenn wir uns
im Verzug befinden.
(2) Wir sind berechtigt, Änderungen der Lieferungen und der technischen
Ausführungen vorzunehmen, soweit dadurch der Vertragszweck für den Besteller
nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Einigung über die Ausführungsart und
nicht vor Beibringung aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und
Freigaben durch den Besteller.
(4) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere seiner Zahlungspflichten,
voraus.
(5) Liefer- und Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung. Bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung
können wir vom Vertrag zurücktreten.
(6) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unvorhergesehene, unverschuldete und
außergewöhnliche oder sonstige von uns nicht zu vertretende Behinderungen
befreien uns im Umfang und für die Dauer ihrer Auswirkungen von unseren
Liefer- und Leistungspflichten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann
nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs
eintreten. Beginn und Ende solcher Behinderungen teilen wir dem Besteller
schnellstmöglichst mit.
(7) Schadensersatzansprüche wegen verzögerter oder ganz unterbliebener
Lieferung oder Leistung oder wegen Nichterfüllung des Vertrags sind
ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden Angestellten beruhen.
4. Verschlechterung der Kreditwürdigkeit
Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Zahlungsverhältnisse des Bestellers ein, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt, wenn Wechsel- oder Scheckprotest erhoben oder das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wird, sind wir berechtig nach unserer Wahl, vom Vertrag zurückzutreten; alle offenen, auch gestundeten Forderungen sofort fällig zu stellen, gegen Ruckgabe hereingenommener Wechsel, auch mit späterer Fälligkeit, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung und gegen Bezahlung aller offenen Forderungen auszuführen.
5. Gefahrenübergang
Für den Gefahrenübergang gilt die gesetzliche Regelung. Jedoch geht die Gefahr spätestens dann auf den Besteller über, wenn geliefertes Material (z.B. für den Bau von Anlagen) in den
Einfluss- oder Gefahrenbereich des Bestellers gelangt.
Dies gilt auch bei Teillieferungen.
6. Zahlungsbedingungen
(1) Für Zahlungsziele und Skonti gelten die in unserer
Auftragsbestätigung
genannten Bedingungen.
(2) Alle Zahlungen sind an uns zu richten und müssen am Ort unseres Sitzes
erfolgen. Unsere Vertreter und
Erfüllungsgehilfen sind nur bei Vorlage einer
besonderen Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
(3) Wir sind berechtigt ab Fälligkeit unserer Forderungen, Zinsen von mindestens
4 % über Bundesbankdiskont zu verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist
ausgeschlossen, wenn es auf einem anderen Vertragsverhältnis beruht.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von
uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
(1) Wir leisten Gewähr für eine dem Stand der Technik entsprechende oder nach
dem Vertrag vorausgesetzte Brauchbarkeit unserer Lieferungen und Leistungen
im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. der Abnahme, ferner dafür,
dass die
zugesicherten Eigenschaften vorhanden sind, und zwar für die Dauer von sechs
Monaten ab Gefahrübergang bzw. Abnahme.
(2) Die Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung beschränkt, die nach
unserer Wahl in Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile besteht. Ein
Wandelungs- oder Minderungsrecht besteht nur und erst dann, wenn die
Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist. Zur Durchführung der
Nachbesserung hat der Besteller eine angemessene Frist einzuräumen.
Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum.
(3) Für die nicht von uns hergestellten Teile anderer Hersteller übernehmen wir
keine Gewähr, treten jedoch die uns gegen den Hersteller zustehenden
Ansprüche an den Besteller ab.
(4) Der Besteller verliert die Gewährleistungsansprüche, wenn er auf Verlangen die
beanstandeten Gegenstände uns nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.
(5) Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, der
Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten, Verschulden bei
Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Gründen
sowie Schadensersatzansprüche wegen oder infolge eines Mangels unserer
Lieferungen oder Leistungen, wegen unrichtiger Beratung, unrichtigen
Zeichnungen, Plänen oder Berechnungen oder wegen mangelhafter
Montageausführung sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden
Angestellten beruhen.
8. Urheberrecht
(1) Wir behalten uns das Eigentum und das Urheberrecht an allen dem Besteller
übergebenen Unterlagen. insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen und
Plänen vor.
(2) Diese Unterlagen dürfen vom Besteller nicht anderweitig verwendet und Dritten
nicht zu gängig gemacht werden. Sie sind uns zurückzugeben, wenn ein Vertrag
über die Ausführung nicht zustande kommt.
9. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentumsrecht an den von uns gelieferten und an den
aus der Verarbeitung der gelieferten Gegenstände entstandenen neuen
Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und des
Werklohnes vor.
(2) Die gelieferten und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen neuen
Gegenstände darf der Besteller nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Die ihm aus einer solchen Veräußerung
zustehenden Ansprüche tritt der Besteller in Höhe der uns aus dem betreffenden
Geschäft zustehenden Forderung schon hiermit an uns ab.
(3) Der Besteller darf den gelieferten Gegenstand und den aus der Verarbeitung neu
entstandenen Gegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.
Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat
der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Gegenstände berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet. Die dabei
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand, auch für Urkunden- , Wechsel- oder Scheckprozesse ist Fürstenfeldbruck (Amtsgericht Fürstenfeldbruck).
11. Anlagenbau, Montagearbeiten
Für den Bau von Anlagen und für Montagearbeiten gelten zusätzlich die nachstehenden Bedingungen.
(1) Genehmigungen: Der Besteller muss alle etwa erforderlichen Genehmigungen
für den Anlagenbau und die Montagearbeiten auf seine Kosten selbst besorgen.
Hierzu erforderliche statische Berechnungen liefern wir nur gegen gesonderte
Berechnung. Die Kosten für die Prüfung der statischen Berechnungen trägt der
Besteller.
(2) Liefer- und Montagefristen beginnen erst zu laufen, wenn die Baustelle so
vorbereitet ist, dass
die Anlieferung des Materials ohne weiteres möglich ist und
die Montage sofort nach Ankunft der Monteure beginnen und ohne
Unterbrechung fortgesetzt werden kann.
Montagefristen verlängern sich angemessen, wenn die vom Besteller zu
erbringenden Leistungen an der Baustelle nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erbracht werden.
(3) Vorbereitung der Baustelle: Der Besteller hat auf seine Kosten die Baustelle vor
Anlieferung des Materials zu räumen und dafür zu sorgen, daß ein ungehinderter
Materialtransport mit schwerem LKW bis unmittelbar zur Baustelle möglich ist.
Mehrkosten für zusätzlichen Materialtransport vom LKW zur Baustelle trägt der
Besteller.
(4) Leistungen des Bestellers: Der Besteller hat auf seine Kosten rechtzeitig zu
stellen:
- Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft, einschließlich der Anschlüsse bis zur
Baustelle;
- für die Aufbewahrung des Materials und der Werkzeuge genügend große,
geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie angemessene Arbeits-
und Aufenthaltsräume für unsere Monteure.
(5) Verzögert sich die Montage durch Umstande auf der Baustelle, die wir nicht zu
vertreten haben, so hat der Besteller die Kosten für Wartezeiten, zusätzliche
Montagezeiten und Reisen der Monteure zu tragen. Dies gilt insbesondere auch
dann, wenn Konstruktionsänderungen vorgenommen werden müssen, die wir
nicht zu vertreten haben oder die bei
Vertragsschluss noch nicht berücksichtigt
waren.
(6) Zusätzliches Material, das für die fachgerechte Montageausführung benötigt wird,
berechnen wir nach Verbrauch. Dies gilt auch für Material, das infolge von
Konstruktionsänderungen zusätzlich benötigt wird.
(7) Arbeitszeitnachweis: Die Aufstellung über die Arbeits- und Montagezeit wird
wöchentlich, bzw. bei Ende der Montagearbeiten dem Besteller zur Anerkennung
vorgelegt. Ist der Besteller oder ein von ihm Beauftragter bei
Schluss der Montage
nicht anwesend, so gelten die von unseren Monteuren getroffenen
Feststellungen über Arbeitszeiten und Materialverbrauch und sind für den
Besteller verbindlich.
(8) Abnahme: Die montierte Anlage wird dem Besteller bei Fertigstellung übergeben
und ist von ihm zu diesem Zeitpunkt abzunehmen. Die Abnahme ist unseren
Monteuren auf unserem Montagebogen schriftlich zu bestätigen. Bei der
Abnahme sind etwa vorhandene Mängel in den Montagebogen aufzunehmen.
Mängel- und Gewährleistungsansprüche bestehen nur bezüglich der im
Montagebogen festgehaltenen und von unserem Monteur durch Unterschrift
bestätigten Mängel.
Sind etwa vorhandene Mängel auf diese Weise im Montagebogen festgestellt, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
12. Trennwände - abgehängte Decken
Für die Lieferung und Montage von Trennwänden und abgehängte Decken gelten zusätzlich die nachstehenden Bedingungen:
(1) Das von uns verwendete Material für abgehängte Decken und Trennwände setzt
eine Raumtemperatur zwischen 16° und 27° C, sowie eine Luftfeuchtigkeit von
maximal 70% voraus. Wir haften nicht und leisten keine Gewahr, wenn Schäden
durch Über- oder Unterschreitung der o.g. Temperaturen oder Luttfeuchtewerte
entstehen.
(2) Vor Montagebeginn muss der Raum glasdicht, der Fußboden fertig gestellt, alle
Installationsarbeiten
(Elektro-, Sanitär, Klima usw.) abgeschlossen, alle
Bauwände, an denen Trennwand- oder Deckenanschlüsse montiert werden
sollen, fertig bearbeitet sein. Bauseits
muss spätestens 3 Tage vor
Montagebeginn und für die Dauer der Montage ein trockener und ausreichend
großer Lagerraum zur Verfügung gestellt werden
(3) Empfindliche Fußboden, wie Teppiche usw. werden nur auf Wunsch und gegen
Berechnung abgedeckt.
(4) Alle nach Prüfzeugnis zugesicherten Schalldämmwerte sind Laborwerte mit
bauüblichen Nebenwegen. Auflagen bezüglich Feuerschutz und anderen
vorgeschriebenen Eigenschaften werden von uns berücksichtigt, wenn diese
vom Besteller schriftlich in Auftrag gegeben wurden und von uns schriftlich
bestätigt worden sind.
(5) Pfeilerverkleidung, Verkofferungen, schwierige Anschlüsse, Wand- und
Deckenausschnitte, gelten, soweit nicht schriftlich bestätigt, als Zusatzarbeiten
und werden nach Aufwand berechnet.
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