Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Material und Anlagen sowie die Ausführung von Montagearbeiten.

Maria Sedlmeier e.K Stand 2010



1. Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, wenn
      das Geschäft zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, sowie
      gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-
      rechtlichen Sondervermögen.

(2) Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen verpflichten uns nicht, auch wenn   
      wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben

(3) Wenn und soweit unsere Auftragsbestätigung oder diese
      Geschäftsbedingungen keine Regelung enthalten, gilt das Gesetz.





2. Angebote

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen. wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen   
      und Skizzen, sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
      maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.





3. Lieferung und Leistung, Lieferzeit, Haftung bei Verzug und Unmöglichkeit

(1) Der Besteller darf Teillieferungen nicht ablehnen, auch wenn wir uns
      im Verzug befinden.

(2) Wir sind berechtigt, Änderungen der Lieferungen und der technischen     
      Ausführungen vorzunehmen, soweit dadurch der Vertragszweck für den Besteller
      nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit der Absendung der   
      Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Einigung über die Ausführungsart und
      nicht vor Beibringung aller erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und   
      Freigaben durch den Besteller.

(4) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen setzt die Erfüllung der
      Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere seiner Zahlungspflichten,
      voraus.

(5) Liefer- und Leistungsfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger
      Selbstbelieferung. Bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung
      können wir vom Vertrag zurücktreten.

(6) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unvorhergesehene, unverschuldete und  
      außergewöhnliche oder sonstige von uns nicht zu vertretende Behinderungen
      befreien uns im Umfang und für die Dauer ihrer Auswirkungen von unseren
      Liefer- und Leistungspflichten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann
      nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs
      eintreten. Beginn und Ende solcher Behinderungen teilen wir dem Besteller
      schnellstmöglichst mit.

(7) Schadensersatzansprüche wegen verzögerter oder ganz unterbliebener
      Lieferung oder Leistung oder wegen Nichterfüllung des Vertrags sind
      ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
      gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden Angestellten beruhen.





4. Verschlechterung der Kreditwürdigkeit

Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Zahlungsverhältnisse des Bestellers ein, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt, wenn Wechsel- oder Scheckprotest erhoben oder das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wird, sind wir berechtig nach unserer Wahl, vom Vertrag zurückzutreten; alle offenen, auch gestundeten Forderungen sofort fällig zu stellen, gegen Ruckgabe hereingenommener Wechsel, auch mit späterer Fälligkeit, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung und gegen Bezahlung aller offenen Forderungen auszuführen.





5. Gefahrenübergang

Für den Gefahrenübergang gilt die gesetzliche Regelung. Jedoch geht die Gefahr spätestens dann auf den Besteller über, wenn geliefertes Material (z.B. für den Bau von Anlagen) in den Einfluss- oder Gefahrenbereich des Bestellers gelangt.
Dies gilt auch bei Teillieferungen.





6. Zahlungsbedingungen

(1) Für Zahlungsziele und Skonti gelten die in unserer Auftragsbestätigung
      genannten Bedingungen.

(2) Alle Zahlungen sind an uns zu richten und müssen am Ort unseres Sitzes
      erfolgen. Unsere Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind nur bei Vorlage einer
      besonderen Vollmacht zum Inkasso berechtigt.

(3) Wir sind berechtigt ab Fälligkeit unserer Forderungen, Zinsen von mindestens
      4 % über Bundesbankdiskont zu verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist
      ausgeschlossen, wenn es auf einem anderen Vertragsverhältnis beruht.
      Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von
      uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.





7. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

(1) Wir leisten Gewähr für eine dem Stand der Technik entsprechende oder nach
      dem Vertrag vorausgesetzte Brauchbarkeit unserer Lieferungen und Leistungen
      im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. der Abnahme, ferner dafür, dass die  
      zugesicherten Eigenschaften vorhanden sind, und zwar für die Dauer von sechs
      Monaten ab Gefahrübergang bzw. Abnahme.

(2) Die Gewährleistungsansprüche sind auf Nachbesserung beschränkt, die nach
      unserer Wahl in Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile besteht. Ein
      Wandelungs- oder Minderungsrecht besteht nur und erst dann, wenn die
      Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist. Zur Durchführung der
      Nachbesserung hat der Besteller eine angemessene Frist einzuräumen.
      Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum.

(3) Für die nicht von uns hergestellten Teile anderer Hersteller übernehmen wir
      keine Gewähr, treten jedoch die uns gegen den Hersteller zustehenden
      Ansprüche an den Besteller ab.

(4) Der Besteller verliert die Gewährleistungsansprüche, wenn er auf Verlangen die
      beanstandeten Gegenstände uns nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.

(5) Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, der
      Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten, Verschulden bei
      Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Gründen
      sowie Schadensersatzansprüche wegen oder infolge eines Mangels unserer
      Lieferungen oder Leistungen, wegen unrichtiger Beratung, unrichtigen
      Zeichnungen, Plänen oder Berechnungen oder wegen mangelhafter
      Montageausführung sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf Vorsatz oder
      grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer leitenden
      Angestellten beruhen.





8. Urheberrecht

(1) Wir behalten uns das Eigentum und das Urheberrecht an allen dem Besteller
      übergebenen Unterlagen. insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen und
      Plänen vor.

(2) Diese Unterlagen dürfen vom Besteller nicht anderweitig verwendet und Dritten
      nicht zu gängig gemacht werden. Sie sind uns zurückzugeben, wenn ein Vertrag
      über die Ausführung nicht zustande kommt.





9. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentumsrecht an den von uns gelieferten und an den
      aus der Verarbeitung der gelieferten Gegenstände entstandenen neuen
      Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und des
      Werklohnes vor.

(2) Die gelieferten und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen neuen
      Gegenstände darf der Besteller nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen
      Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Die ihm aus einer solchen Veräußerung
      zustehenden Ansprüche tritt der Besteller in Höhe der uns aus dem betreffenden
      Geschäft zustehenden Forderung schon hiermit an uns ab.

(3) Der Besteller darf den gelieferten Gegenstand und den aus der Verarbeitung neu
      entstandenen Gegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.
      Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat
      der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
      Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt
      stehenden Gegenstände berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
      verpflichtet. Die dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.





10. Gerichtsstand

Gerichtsstand, auch für Urkunden- , Wechsel- oder Scheckprozesse ist Fürstenfeldbruck (Amtsgericht Fürstenfeldbruck).





11. Anlagenbau, Montagearbeiten

Für den Bau von Anlagen und für Montagearbeiten gelten zusätzlich die nachstehenden Bedingungen.

(1) Genehmigungen: Der Besteller muss alle etwa erforderlichen Genehmigungen
      für den Anlagenbau und die Montagearbeiten auf seine Kosten selbst besorgen.
      Hierzu erforderliche statische Berechnungen liefern wir nur gegen gesonderte
      Berechnung. Die Kosten für die Prüfung der statischen Berechnungen trägt der
      Besteller.

(2) Liefer- und Montagefristen beginnen erst zu laufen, wenn die Baustelle so
      vorbereitet ist, dass die Anlieferung des Materials ohne weiteres möglich ist und
      die Montage sofort nach Ankunft der Monteure beginnen und ohne
      Unterbrechung fortgesetzt werden kann.
      Montagefristen verlängern sich angemessen, wenn die vom Besteller zu    
      erbringenden Leistungen an der Baustelle nicht, nicht vollständig oder nicht
      rechtzeitig erbracht werden.

(3) Vorbereitung der Baustelle: Der Besteller hat auf seine Kosten die Baustelle vor  
      Anlieferung des Materials zu räumen und dafür zu sorgen, daß ein ungehinderter
      Materialtransport mit schwerem LKW bis unmittelbar zur Baustelle möglich ist.
      Mehrkosten für zusätzlichen Materialtransport vom LKW zur Baustelle trägt der
      Besteller.

(4) Leistungen des Bestellers: Der Besteller hat auf seine Kosten rechtzeitig zu
      stellen:
    - Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft, einschließlich der Anschlüsse bis zur
      Baustelle;
    - für die Aufbewahrung des Materials und der Werkzeuge genügend große,
      geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie angemessene Arbeits-
      und Aufenthaltsräume für unsere Monteure.

(5) Verzögert sich die Montage durch Umstande auf der Baustelle, die wir nicht zu
      vertreten haben, so hat der Besteller die Kosten für Wartezeiten, zusätzliche
      Montagezeiten und Reisen der Monteure zu tragen. Dies gilt insbesondere auch
      dann, wenn Konstruktionsänderungen vorgenommen werden müssen, die wir  
      nicht zu vertreten haben oder die bei Vertragsschluss noch nicht berücksichtigt
      waren.

(6) Zusätzliches Material, das für die fachgerechte Montageausführung benötigt wird,
      berechnen wir nach Verbrauch. Dies gilt auch für Material, das infolge von
      Konstruktionsänderungen zusätzlich benötigt wird.

(7) Arbeitszeitnachweis: Die Aufstellung über die Arbeits- und Montagezeit wird
      wöchentlich, bzw. bei Ende der Montagearbeiten dem Besteller zur Anerkennung
      vorgelegt. Ist der Besteller oder ein von ihm Beauftragter bei Schluss der Montage
      nicht anwesend, so gelten die von unseren Monteuren getroffenen
      Feststellungen über Arbeitszeiten und Materialverbrauch und sind für den
      Besteller verbindlich.

(8) Abnahme: Die montierte Anlage wird dem Besteller bei Fertigstellung übergeben
      und ist von ihm zu diesem Zeitpunkt abzunehmen. Die Abnahme ist unseren
      Monteuren auf unserem Montagebogen schriftlich zu bestätigen. Bei der
      Abnahme sind etwa vorhandene Mängel in den Montagebogen aufzunehmen.
      Mängel- und Gewährleistungsansprüche bestehen nur bezüglich der im
      Montagebogen festgehaltenen und von unserem Monteur durch Unterschrift
      bestätigten Mängel.

Sind etwa vorhandene Mängel auf diese Weise im Montagebogen festgestellt, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.





12. Trennwände - abgehängte Decken

Für die Lieferung und Montage von Trennwänden und abgehängte Decken gelten zusätzlich die nachstehenden Bedingungen:

(1) Das von uns verwendete Material für abgehängte Decken und Trennwände setzt
      eine Raumtemperatur zwischen 16° und 27° C, sowie eine Luftfeuchtigkeit von
      maximal 70% voraus. Wir haften nicht und leisten keine Gewahr, wenn Schäden
      durch Über- oder Unterschreitung der o.g. Temperaturen oder Luttfeuchtewerte
      entstehen.

(2) Vor Montagebeginn muss der Raum glasdicht, der Fußboden fertig gestellt, alle
      Installationsarbeiten (Elektro-, Sanitär, Klima usw.) abgeschlossen, alle    
      Bauwände, an denen Trennwand- oder Deckenanschlüsse montiert werden
      sollen, fertig bearbeitet sein. Bauseits muss spätestens 3 Tage vor
      Montagebeginn und für die Dauer der Montage ein trockener und ausreichend
      großer Lagerraum zur Verfügung gestellt werden

(3) Empfindliche Fußboden, wie Teppiche usw. werden nur auf Wunsch und gegen
      Berechnung abgedeckt.

(4) Alle nach Prüfzeugnis zugesicherten Schalldämmwerte sind Laborwerte mit
      bauüblichen Nebenwegen. Auflagen bezüglich Feuerschutz und anderen
      vorgeschriebenen Eigenschaften werden von uns berücksichtigt, wenn diese
      vom Besteller schriftlich in Auftrag gegeben wurden und von uns schriftlich
      bestätigt worden sind.

(5) Pfeilerverkleidung, Verkofferungen, schwierige Anschlüsse, Wand- und
      Deckenausschnitte, gelten, soweit nicht schriftlich bestätigt, als Zusatzarbeiten
      und werden nach Aufwand berechnet.